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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: 1 W 69/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 252 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 572 | |
ZPO § 574 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 27.10.2003
In der Beschwerdesache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 27.10.2003 beschlossen:
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 409 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 29.07.2003 beim Landgericht Frankfurt am Main eingelegten - so wörtlich - "Beschwerde" gegen die Entscheidung der als Berufungskammer tätig gewordene n 15. Zivilkammer des Landgerichts vom 09.07.2003, wonach festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit gemäß § 352 InsO durch den am 01.04.2003 in Kanada von der Beklagten gestellten Antrag nach dem C... Cr... A... At... (C.) unterbrochen worden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO verstanden; es hat ihr mit ausführlicher Begründung im Beschluss vom 15.10.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der im Rahmen eines Verfahrens auf sofortige Beschwerde gefasste Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, da gegen die angegriffene Ausgangsentscheidung eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft ist. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen Entscheidungen der Landgerichte, wenn diese Entscheidungen im ersten Rechtszug ergangen sind. Dies ist hier aber nicht der Fall; denn die Sache war beim Landgericht in der Berufungsinstanz anhängig. Es kommt insoweit als möglicher Rechtsbehelf nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO in Betracht (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 567 Rn. 38; Zöller-Greger, a.a.O., § 252 Rn. 2), welche im Rechtszug zum Bundesgerichtshof läuft (vgl. § 133 GVG). Die Rechtsbeschwerde kennt ein Abhilfeverfahren nicht; der Nichtabhilfebeschluss lässt sich daher nicht in eine Verfahrenshandlung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde umdeuten und ist daher aufzuheben.
Die Sache war an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen, damit das Landgericht über seine Auslegung des von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfs der "Beschwerde" neu befinden kann. Außerdem wird das Landgericht darüber zu befinden haben, ob es die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich für angezeigt hält oder nicht. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde enthält der Ausgangsbeschluss vom 09.07.2003 nicht. Zwar genügt grundsätzlich das Schweigen über die Zulassung, die mit Nichtzulassung gleichbedeutend ist (Zöller- Gummer, a.a.O., § 574 Rn. 14). Dies hat aber nur in den Fällen zu gelten, in denen davon ausgegangen werden kann, dass sich das über eine etwaige Zulassung oder Nichtzulassung entscheidende Gericht darüber im Klaren war, dass die Rechtsbeschwerde der statthafte Rechtsbehelf ist und ein Schweigen zur Frage der Zulassung dieses Rechtsbehelfs seine Nichtzulassung bedeutet. Dies ist hier gerade nicht der Fall; denn das Landgericht war sich - wie der Nichtabhilfebeschluss zeigt - gerade nicht über die Rechtsbeschwerde als dem allein möglichen Rechtsbehelf im Klaren.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 12 GKG Anh. I [§ 3 ZPO] Rn. 25 "Aussetzungsantrag"; ebenso - insoweit unrichtig Hartmann, a.a.O. - OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 957,958), also auf 409 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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